Beschwerdeverfahren
1. (A) Mitgliedsschulen müssen jedem Kunden eine schriftliche Ausfertigung des Beschwerdeverfahrens gemäß Anhang 1 zukommen lassen.
2. (A) Ein Kunde oder Agent einer Mitgliedsschule, der mit dem Service einer Mitgliedsschule unzufrieden ist, sollte als erstes alle Anstrengungen unternehmen, um den Konflikt direkt mit der Mitgliedsschule zu lösen.
(B) Mitgliedsschulen müssen auf jegliche Beschwerden von Schülern oder Agenten umgehend reagieren und eine zufriedenstellende Lösung oder einen Kompromiss anstreben.
(C) Beschwerdeführer müssen sich bei Auftreten der Beschwerde unverzüglich an die Mitgliedsschule wenden, um dieser ausreichend Zeit zur Lösung der Beschwerde zu gewähren.
3. (A) Falls eine Beschwerde nicht direkt unter Einsatz des dokumentierten Beschwerdeverfahrens beigelegt werden kann, kann sich der Beschwerdeführer an IALC werden, vorausgesetzt dass die Beschwerde:
- schriftlich erfolgt
- ausführliche Angaben über den Verlauf des Beschwerdefalls enthält
- auf Tatsachen beruht
- Kopien aller relevanten Dokumente enthält
- Nachweis enthält, dass die Mitgliedsschule bei Auftreten der Beschwerde darüber informiert wurde
- ausschließlich über das Beschwerdeverfahren von IALC verfolgt wird
(B) Die Mitgliedsschule muss IALC umgehend eine Erläuterung ihres Standpunktes zukommen lassen. Es ist notwendig, dass dies
- in schriftlicher Form erfolgt
- ausführliche Angaben über den Verlauf des Beschwerdefalls enthält
- auf Tatsachen beruht
- Kopien aller relevanten Dokumente enthält
- eine Bestätigung enthält, dass der Fall ausschließlich über das Beschwerdeverfahren von IALC verfolgt wird
(C) Der IALC-Vorstand wird die Nachweise prüfen und dem Beschwerdeführer und der Mitgliedsschule Vorschläge unterbreiten und sie dazu anregen, eine beidseitig zufriedenstellende Lösung oder einen Kompromiss auszuhandeln.
4. (A) Falls der Beschwerdeführer und die Mitgliedsschule keine Lösung oder keinen Kompromiss erreichen können, wird der Fall an den Ombudsmann von IALC weitergeleitet.
(B) Der Ombudsmann von IALC wird eine Lösung vorschlagen.
(C) Die Mitgliedsschule muss die vom Ombudsmann vorgeschlagene Lösung implementieren. Bei Nichtbeachtung sieht sich die Mitgliedsschule disziplinären Sanktionen oder einem Ausschluss aus IALC gegenüber.
(D) Der Beschwerdeführer muss akzeptieren, dass IALC nach bestem Wissen gehandelt und alle Anstrengungen unternommen hat, eine zufriedenstellende Lösung zu erreichen.
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